Besteuerung von Dienstwagen während Corona

    Werden Arbeitnehmer, denen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, verstärkt im Homeoffice tätig, verringern sich die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wird kein Fahrtenbuch geführt und ist die Fahrzeugbenutzung bisher mit der pauschalen Regelung 0,03 % des Bruttolistenpreises bewertet worden, ist zu prüfen, ob die Besteuerung verringert werden kann. Eine Aussetzung ist nur für Monate zulässig, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer komplett entzogen wird.

    Es gibt jedoch noch eine Sonderregelung: die Einzelbewertungsmethode pro Tag mit 0,002 % des Listenpreises!!

    Es sollten Aufzeichnungen über die angetretenen Fahrten geführt werden und Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer getroffen werden, ob für das Jahr 2020 eine Umstellung von 0,03 % bei der Lohnsteuerabrechnung insgesamt auf 0,002 % pro Fahrtag erfolgen soll oder der Arbeitnehmer die Differenz erst bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen will.

    Zusätzlicher Hinweis:

    Schon seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines elektrischen Firmenwagens die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern sofern der Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht übersteigt und das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde.