Corona-Soforthilfe Teil 2 – die sogenannte Überbrückungshilfe ist da!

     Das neue Konjunkturpaket sieht vor, dass kleine und mittelständische Unternehmen für Corona bedingten Umsatzausfall Überbrückungshilfen für Juni bis August 2020 gewährt werden.

    Grundsätzlich wird die Überbrückungshilfe branchenübergreifend gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona bedingt

    • in April und Mai 2020 zusammengerechnet gegenüber April und Mai 2019 um mind. 60 % rückläufig waren und
    • deren Umsatzrückgänge in Juni bis August 2020 um mind. 40 % je einzelnen Monat fortdauern.

    Bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen sind die Monate November und Dezember heranzuziehen.

    Erstattet werden

    • bis zu 40 % bei einem Umsatzrückgang von mind 40 % gegenüber des Vorjahresmonats
    • bis zu 50 % bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 % gegenüber des Vorjahresmonats
    • bis zu 80 % bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % gegenüber des Vorjahresmonats

     

    Maximale Fördersummen

    Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über dem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:

    • Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei      150.000 Euro.
    • Unternehmen und Organisationen bis zu zehn      Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
    • Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und      Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro

    Achtung Ausnahme: Da manche Kleinunternehmen sehr hohe Fixkosten haben, können die maximalen Fördersummen im begründeten Ausnahmefall überschritten werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch liegt wie der Höchstsatz.

    Kommt es zur Anwendung der Ausnahmeregelung, wird die Fördersumme wie folgt berechnet:

    • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 70 Prozent im      Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus      werden die noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 Prozent erstattet      und zum Höchstbetrag addiert.
    • Bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent im      Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus      werden 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet und      zum Höchstbetrag addiert.

     

    Sofern die Corona-Soforthilfe 1 für die Monate Juni und Juli 2020 gewährt wurde, wird dieser Zuschuss für diese Monate auf die Überbrückungshilfe angerechnet. Damit soll eine Doppelförderung vermieden werden.

    Neu ist:

    Die Anträge können nur noch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden!!!

    Ende der Antragsfrist ist der 30.09.2020!! Diese wurde aktuell verlängert aufgrund der noch vielen ungeklärten Details.

     Bitte setzen Sie sich bis spätestens 31.08.2020 mit uns in Verbindung, falls wir den Antrag für Sie stellen sollen.